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SICHERHEITS - CHECK

Eine Initiative von TRR  

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Da derart viele Anfragen zum Thema Sicherheit und Sicherheitsbestimmungen eingelangt sind, hat sich die Redaktion entschlossen, nach kurzer Recherche, einige Punkte zu diesem Thema aufzulisten.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur zur Orientierung.
Alle TRR-LeserInnen und ZielsportlerInnen sind herzlich dazu eingeladen die Liste zu vervollständigen und in ihrem Bereich nach Bedarf anzuwenden.
Die Redaktion ist um Aktualität bemüht.

 

  • Die Sicherheit der SchützenInnen, des Standpersonals und der Zuschauer verlangt ständige bedachte Vorsicht bei der Handhabung von Sportgeräten und deren sicheren Transport am Schießstand. Selbstdisziplin ist ein Gebot für alle. Wo es an derartiger Selbstdisziplin fehlt, ist es Pflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen, Disziplin herzustellen und Aufgabe der SchützenInnen und Mannschaftsoffiziellen an der Durchsetzung mitzuwirken.
  • SchützenInnen und Mannschaftsoffizielle sind verpflichtet, jede Situation, die gefährlich erscheint oder einen Unfall verursachen könnte, unverzüglich den Aufsichtspersonen zu melden.
  • Jede/er SchützeIn ist den Bestimmungen der Schieß- und Standordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
  • Auf Schießständen darf nur mit solchen Sportgeräten und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle am Schießstand anzubringen.
  • Das Laden, Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung gestattet, so dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
  • Der Verschluss oder die Ladevorrichtung dürfen erst geschlossen werden, wenn das Gewehr in Richtung Kugelfang zeigt.
  • Sportgeräte sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, soferne vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Sportgeräte dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind und die Sicherheitsschnur eingelegt ist.
  • Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson sofort  zu verständigen. Die Sportgeräte sind mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
  • Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Sportgeräte zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
  • SchützenInnen, die sich mit geladenem Sportgerät im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
  • Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
  • Bei Sportgeräte- und Munitionsdefekten ist das Ausstoßen von Patronen nur im Stand oder einem dafür vorgesehenen Bereich und nur unter Beachtung größter Vorsicht gestattet.
  • Fremde Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des/r BesitzersIn nicht angefasst werden.
    Ein Mitglied der Ausrüstungskontrolle oder der Standaufsicht darf die Ausrüstung eines/r SchützenIn (inkl. Sportgerät) zwar ohne dessen Erlaubnis, aber in Anwesenheit des/r SchützenIn und mit seinem/ihrem Wissen für Kontrollzwecke aufnehmen. Im Falle einer Gefährdung der Sicherheit muss sofort gehandelt werden.
  • Es ist verboten auf Scheiben zu schießen, die sich nicht in der für den Wettkampf vorgesehenen Position befinden.
  • Alkoholisierte Personen sind durch die Schießleitung oder durch die Jury aus dem Schießstand zu weisen.
  • Während des Schießens muss zumindest eine ausgebildete Aufsichtsperson anwesend sein, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist.
  • Die Benutzer der Schießanlage haben die Anordnungen der verantwortlichen SchießleiterInnen zu befolgen.
  • Es dürfen nur intakte Sportgeräte verwendet werden.

 

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